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Ist dieser temporäre Sitzungsausschluss nach Art. 53 BayGO formell als anfechtbarer Verwaltungsakt zu qualifizieren? Ist dieser temporäre Sitzungsausschluss nach Art. 53 BayGO formell als anfechtbarer Verwaltungsakt zu qualifizieren? a Ja, der Ausschluss stellt eine hoheitliche Maßnahme dar, die unmittelbar auf die Rechtsstellung des Gemeinderatsmitglieds im Außenverhältnis einwirkt. Ja, der Ausschluss stellt eine hoheitliche Maßnahme dar, die unmittelbar auf die Rechtsstellung des Gemeinderatsmitglieds im Außenverhältnis einwirkt. b Nein, da es sich um eine rein innerdienstliche Weisung zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Organ handelt, fehlt die Außenwirkung. Nein, da es sich um eine rein innerdienstliche Weisung zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Organ handelt, fehlt die Außenwirkung. c Ja, der Ausschluss greift in das durch das Kommunalwahlrecht geschützte Mandat ein und erfüllt damit die Kriterien eines Verwaltungsakts. Ja, der Ausschluss greift in das durch das Kommunalwahlrecht geschützte Mandat ein und erfüllt damit die Kriterien eines Verwaltungsakts. d Die Einordnung hängt davon ab, ob die Geschäftsordnung der Gemeinde den Ausschluss explizit als Verwaltungsakt definiert hat. Die Einordnung hängt davon ab, ob die Geschäftsordnung der Gemeinde den Ausschluss explizit als Verwaltungsakt definiert hat.