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Stellt die Ausdehnung der Maßnahme auf zukünftige Sitzungen einen unzulässigen Eingriff in das freie Mandat des Gemeinderats nach bayerischem Kommunalrecht dar? Stellt die Ausdehnung der Maßnahme auf zukünftige Sitzungen einen unzulässigen Eingriff in das freie Mandat des Gemeinderats nach bayerischem Kommunalrecht dar? a Der Ausschluss ist als rein polizeiliche Maßnahme zu qualifizieren, die das Mandat nicht berührt, da die Gefahrenabwehr hier die Sitzungsordnung überlagert. Der Ausschluss ist als rein polizeiliche Maßnahme zu qualifizieren, die das Mandat nicht berührt, da die Gefahrenabwehr hier die Sitzungsordnung überlagert. b Ja, da der Ausschluss über die konkrete Sitzung hinausgeht, verletzt er das freie Mandat, sofern keine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung für solche Sanktionen vorliegt. Ja, da der Ausschluss über die konkrete Sitzung hinausgeht, verletzt er das freie Mandat, sofern keine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung für solche Sanktionen vorliegt. c Das Hausrecht des Bürgermeisters umfasst auch die präventive Disziplinierung des Ratsmitglieds, weshalb ein Ausschluss für künftige Sitzungen zur Sicherung des Friedens zulässig ist. Das Hausrecht des Bürgermeisters umfasst auch die präventive Disziplinierung des Ratsmitglieds, weshalb ein Ausschluss für künftige Sitzungen zur Sicherung des Friedens zulässig ist. d Die Geschäftsordnung der Gemeinde bildet als Satzungsrecht eine hinreichende Grundlage, um den Ausschluss auch für künftige Sitzungen verbindlich für das Mitglied zu regeln. Die Geschäftsordnung der Gemeinde bildet als Satzungsrecht eine hinreichende Grundlage, um den Ausschluss auch für künftige Sitzungen verbindlich für das Mitglied zu regeln.