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Welches mildere Ordnungsmittel hätte der Bürgermeister nach Art. 53 BayGO zwingend vor dem weitreichenden Ausschluss für mehrere Sitzungen ergreifen müssen? Welches mildere Ordnungsmittel hätte der Bürgermeister nach Art. 53 BayGO zwingend vor dem weitreichenden Ausschluss für mehrere Sitzungen ergreifen müssen? a Der Vorsitzende hätte zwingend zunächst den Ordnungsruf nach Art. 53 Abs. 1 BayGO aussprechen müssen, um die Störung des Sitzungsablaufs förmlich zu rügen. Der Vorsitzende hätte zwingend zunächst den Ordnungsruf nach Art. 53 Abs. 1 BayGO aussprechen müssen, um die Störung des Sitzungsablaufs förmlich zu rügen. b Es ist ausreichend, wenn der Bürgermeister ein sofortiges Hausverbot für das gesamte Rathausgelände erlässt, da die Störung durch das Ratsmitglied die Arbeitsfähigkeit gefährdet. Es ist ausreichend, wenn der Bürgermeister ein sofortiges Hausverbot für das gesamte Rathausgelände erlässt, da die Störung durch das Ratsmitglied die Arbeitsfähigkeit gefährdet. c Der Vorsitzende ist verpflichtet, den Betroffenen vor dem Ausschluss zunächst förmlich zur Ordnung zu rufen und auf die Folgen bei Wiederholung hinzuweisen. Der Vorsitzende ist verpflichtet, den Betroffenen vor dem Ausschluss zunächst förmlich zur Ordnung zu rufen und auf die Folgen bei Wiederholung hinzuweisen. d Ein förmliches Ordnungsmittel ist nicht erforderlich, sofern der Bürgermeister im Rahmen seines Hausrechts unmittelbar den Ausschluss für die Dauer der laufenden Sitzung anordnet. Ein förmliches Ordnungsmittel ist nicht erforderlich, sofern der Bürgermeister im Rahmen seines Hausrechts unmittelbar den Ausschluss für die Dauer der laufenden Sitzung anordnet.