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Ist diese Verhinderungsblockade noch vom weiten Schutzbereich der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG gedeckt oder greift sofort das bayerische Polizeiaufgabengesetz? Ist diese Verhinderungsblockade noch vom weiten Schutzbereich der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG gedeckt oder greift sofort das bayerische Polizeiaufgabengesetz? a Die Blockade stellt mangels kommunikativen Charakters eine reine Nötigung dar, weshalb Art. 8 GG von vornherein ausscheidet und das PAG unmittelbar eingreift. Die Blockade stellt mangels kommunikativen Charakters eine reine Nötigung dar, weshalb Art. 8 GG von vornherein ausscheidet und das PAG unmittelbar eingreift. b Das Geschehen unterfällt dem Schutzbereich des Art. 8 GG, wobei die polizeilichen Maßnahmen sich an der Versammlungsfreiheit als Schranke messen lassen müssen. Das Geschehen unterfällt dem Schutzbereich des Art. 8 GG, wobei die polizeilichen Maßnahmen sich an der Versammlungsfreiheit als Schranke messen lassen müssen. c Die Versammlungsfreiheit findet ihre Grenze dort, wo physischer Zwang angewendet wird, weshalb das PAG als lex specialis die vorrangige Rechtsgrundlage bildet. Die Versammlungsfreiheit findet ihre Grenze dort, wo physischer Zwang angewendet wird, weshalb das PAG als lex specialis die vorrangige Rechtsgrundlage bildet. d Da das PAG als spezialgesetzliche Regelung für öffentliche Sicherheit und Ordnung die Versammlungsfreiheit verdrängt, ist eine grundrechtliche Prüfung entbehrlich. Da das PAG als spezialgesetzliche Regelung für öffentliche Sicherheit und Ordnung die Versammlungsfreiheit verdrängt, ist eine grundrechtliche Prüfung entbehrlich.