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Muss Z anhand objektiver BFH-Indizien beweisen, dass er strukturelle Anpassungen im Geschäftsmodell vorgenommen hat, die eine künftige betriebliche Rentabilität überzeugend wahrscheinlich machen? Muss Z anhand objektiver BFH-Indizien beweisen, dass er strukturelle Anpassungen im Geschäftsmodell vorgenommen hat, die eine künftige betriebliche Rentabilität überzeugend wahrscheinlich machen? a Nein, eine bloße Darlegung der subjektiven Gewinnerzielungsabsicht genügt, da die Finanzverwaltung die objektive Rentabilität bei existierenden Unternehmen grundsätzlich nicht hinterfragt. Nein, eine bloße Darlegung der subjektiven Gewinnerzielungsabsicht genügt, da die Finanzverwaltung die objektive Rentabilität bei existierenden Unternehmen grundsätzlich nicht hinterfragt. b Die Beweislast liegt bei der Finanzbehörde, welche die fehlende betriebliche Rentabilität durch ein Sachverständigengutachten für den gesamten Prognosezeitraum explizit nachweisen muss. Die Beweislast liegt bei der Finanzbehörde, welche die fehlende betriebliche Rentabilität durch ein Sachverständigengutachten für den gesamten Prognosezeitraum explizit nachweisen muss. c Strukturelle Anpassungen sind nur relevant, sofern sie im laufenden Veranlagungszeitraum bereits zu einem steuerpflichtigen Gewinn geführt haben, unabhängig von künftigen Prognosen. Strukturelle Anpassungen sind nur relevant, sofern sie im laufenden Veranlagungszeitraum bereits zu einem steuerpflichtigen Gewinn geführt haben, unabhängig von künftigen Prognosen. d Ja, bei anhaltenden Verlusten ist der Steuerpflichtige aufgrund der Indizwirkung dazu verpflichtet, objektive Tatsachen für eine geplante künftige Rentabilität substantiiert darzulegen. Ja, bei anhaltenden Verlusten ist der Steuerpflichtige aufgrund der Indizwirkung dazu verpflichtet, objektive Tatsachen für eine geplante künftige Rentabilität substantiiert darzulegen.