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Verpflichtet die europarechtliche Auslegung des EuGH das Finanzamt, den materiell gerechtfertigten Vorsteuerabzug auch bei fehlerhaft ausgestellten Rechnungen zwingend und umgehend zuzulassen? Verpflichtet die europarechtliche Auslegung des EuGH das Finanzamt, den materiell gerechtfertigten Vorsteuerabzug auch bei fehlerhaft ausgestellten Rechnungen zwingend und umgehend zuzulassen? a Der Vorsteuerabzug setzt eine formell ordnungsgemäße Rechnung nach § 14 UStG voraus, wobei der EuGH bei vorliegenden materiellen Nachweisen eine rückwirkende Heilung zulässt. Der Vorsteuerabzug setzt eine formell ordnungsgemäße Rechnung nach § 14 UStG voraus, wobei der EuGH bei vorliegenden materiellen Nachweisen eine rückwirkende Heilung zulässt. b Das Finanzamt muss den Abzug gewähren, sofern die materiellen Voraussetzungen zweifelsfrei vorliegen und eine Identifizierung des leistenden Unternehmers jederzeit möglich erscheint. Das Finanzamt muss den Abzug gewähren, sofern die materiellen Voraussetzungen zweifelsfrei vorliegen und eine Identifizierung des leistenden Unternehmers jederzeit möglich erscheint. c Die strengen nationalen Formvorschriften des § 14 UStG haben Vorrang vor europarechtlichen Grundsätzen, weshalb bei fehlerhaften Rechnungen das Abzugsrecht grundsätzlich entfällt. Die strengen nationalen Formvorschriften des § 14 UStG haben Vorrang vor europarechtlichen Grundsätzen, weshalb bei fehlerhaften Rechnungen das Abzugsrecht grundsätzlich entfällt. d Bei Unklarheiten in der Rechnung ist der Vorsteuerabzug sofort im Wege des Erlasses zu gewähren, um den Unternehmer nicht unbillig zu belasten. Bei Unklarheiten in der Rechnung ist der Vorsteuerabzug sofort im Wege des Erlasses zu gewähren, um den Unternehmer nicht unbillig zu belasten.