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Sind die materiellen Voraussetzungen für den dringend benötigten eigenen Wohnraum nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung im vorliegenden Fall rechtlich erfüllt? Sind die materiellen Voraussetzungen für den dringend benötigten eigenen Wohnraum nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung im vorliegenden Fall rechtlich erfüllt? a Der Eigenbedarf ist stets als gegeben anzusehen, wenn der Vermieter lediglich den Wunsch äußert, die Wohnung selbst oder durch nahe Angehörige zu nutzen. Der Eigenbedarf ist stets als gegeben anzusehen, wenn der Vermieter lediglich den Wunsch äußert, die Wohnung selbst oder durch nahe Angehörige zu nutzen. b Die Anforderungen an den Eigenbedarf sind erfüllt, da die Tochter des Vermieters als Familienangehörige im Sinne des Gesetzes einen berechtigten Nutzungswillen glaubhaft darlegt. Die Anforderungen an den Eigenbedarf sind erfüllt, da die Tochter des Vermieters als Familienangehörige im Sinne des Gesetzes einen berechtigten Nutzungswillen glaubhaft darlegt. c Der Eigenbedarf scheitert an einer mangelnden Begründung, da das Gesetz zwingend eine schriftliche Darstellung der familiären Bindungen und wirtschaftlichen Hintergründe im Kündigungsschreiben verlangt. Der Eigenbedarf scheitert an einer mangelnden Begründung, da das Gesetz zwingend eine schriftliche Darstellung der familiären Bindungen und wirtschaftlichen Hintergründe im Kündigungsschreiben verlangt. d Die Voraussetzungen für den Eigenbedarf sind unter Berücksichtigung der konkreten Wohnbedürfnisse und der familiären Situation der Tochter grundsätzlich als rechtmäßig zu klassifizieren. Die Voraussetzungen für den Eigenbedarf sind unter Berücksichtigung der konkreten Wohnbedürfnisse und der familiären Situation der Tochter grundsätzlich als rechtmäßig zu klassifizieren.