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Verletzt V durch das Nichtanbieten dieser freien Mietwohnung an M eine zwingende mietrechtliche Anbietpflicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben? Verletzt V durch das Nichtanbieten dieser freien Mietwohnung an M eine zwingende mietrechtliche Anbietpflicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben? a Eine Anbietpflicht besteht bei Eigenbedarfskündigungen nur, wenn die Wohnung im selben Gebäude oder der selben Wohnanlage bei Kündigungsausspruch bereits leer steht. Eine Anbietpflicht besteht bei Eigenbedarfskündigungen nur, wenn die Wohnung im selben Gebäude oder der selben Wohnanlage bei Kündigungsausspruch bereits leer steht. b Die Verpflichtung zur Anbietung der Wohnung ergibt sich unmittelbar aus der allgemeinen mietrechtlichen Fürsorgepflicht, unabhängig vom Zeitpunkt des Leerstands. Die Verpflichtung zur Anbietung der Wohnung ergibt sich unmittelbar aus der allgemeinen mietrechtlichen Fürsorgepflicht, unabhängig vom Zeitpunkt des Leerstands. c V ist grundsätzlich nicht verpflichtet, M eine freie Wohnung anzubieten, da das Eigentumsrecht des Vermieters im Rahmen des Kündigungsschutzes stets Vorrang genießt. V ist grundsätzlich nicht verpflichtet, M eine freie Wohnung anzubieten, da das Eigentumsrecht des Vermieters im Rahmen des Kündigungsschutzes stets Vorrang genießt. d Der Grundsatz von Treu und Glauben findet im Kündigungsschutzrecht keine Anwendung, da die Kündigungsgründe bereits abschließend in den §§ 573 ff. BGB geregelt sind. Der Grundsatz von Treu und Glauben findet im Kündigungsschutzrecht keine Anwendung, da die Kündigungsgründe bereits abschließend in den §§ 573 ff. BGB geregelt sind.