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Kommunalrechtliche Streitigkeiten um den Ausschluss eines gewählten Mitglieds aus der Gemeinderatssitzung verlangen eine strikte dogmatische Trennung von internen organschaftlichen Rechte und außenwirkenden Rechtspositionen. Schwerpunkte bilden das Organstreitverfahren, das originäre Hausrecht des Bürgermeisters und die Auslegung kommunaler Geschäftsordnungen.

Aufgabe 1.1

Gemeinderat G unterbricht Bürgermeister B in der Sitzung lautstark. B schließt G daraufhin präventiv für drei Folgesitzungen aus.

Ist dieser temporäre Sitzungsausschluss nach Art. 53 BayGO formell als anfechtbarer Verwaltungsakt zu qualifizieren?
Aufgabe 1.2

Bürgermeister B stützt den umfassenden Sitzungsausschluss auf sein kommunales Hausrecht.

Stellt die Ausdehnung der Maßnahme auf zukünftige Sitzungen einen unzulässigen Eingriff in das freie Mandat des Gemeinderats nach bayerischem Kommunalrecht dar?
Aufgabe 1.3

Die gerichtliche Prüfung des Sitzungsausschlusses erfordert die strikte Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

Welches mildere Ordnungsmittel hätte der Bürgermeister nach Art. 53 BayGO zwingend vor dem weitreichenden Ausschluss für mehrere Sitzungen ergreifen müssen?
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Gemeinderat G wehrt sich vor dem zuständigen Verwaltungsgericht gegen seinen erfolgten Sitzungsausschluss.

Welche Klageart ist im rechtlichen Innenverhältnis für eine solche rein organschaftliche Maßnahme ohne Außenwirkung primär statthaft?
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Im Rahmen des kommunalen Organstreitverfahrens bedarf der klagende Gemeinderat zwingend der Klagebefugnis.

Aus welchem verfassungsrechtlichen Status wird diese wehrfähige Innenrechtsposition in analoger Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO hergeleitet?
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Bei einem bayerischen Kommunalverfassungsstreit treten Organe derselben Gemeinde prozessual gegeneinander an.

Wie ist die Beteiligten- und Prozessfähigkeit des klagenden Gemeinderats und des Bürgermeisters nach der VwGO exakt zu konstruieren?
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Gemeinderat G möchte gerichtlich seine sofortige Zulassung zur anstehenden Haushaltsdebatte erzwingen.

Welche speziellen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen muss G für eine einstweilige Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO detailliert darlegen?
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Der Eilantrag des G zielt zwingend auf die endgültige Zulassung zur Sitzung und die Teilnahme an der Abstimmung ab.

Durch welches strikte prozessuale Verbot im einstweiligen Rechtsschutz wird dieses Vorgehen grundsätzlich limitiert?
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Das gerichtliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache kennt in der Praxis eng begrenzte Ausnahmen.

Unter welchen strengen Ausnahmevoraussetzungen kann das Verwaltungsgericht dieses Verbot durchbrechen, um dem G die Sitzungsteilnahme im Eilverfahren dennoch zu ermöglichen?