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Die anspruchsvolle Verknüpfung von Kaufrecht mit dem Vollstreckungsrecht erfordert vom Bearbeiter fließende intellektuelle Wechsel zwischen schuldrechtlichen Verträgen und dinglichen Sicherungsrechten. Die Schwerpunkte liegen auf Sicherungsübereignung, gutgläubigem Erwerb und der formellen prozessualen Durchsetzung mittels Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO.

Aufgabe 1.1

Käufer K wird auf Kaufpreiszahlung für einen Oldtimer verklagt. Er beruft sich auf einen telefonischen Rücktritt wegen durchgerosteter Dachverstrebungen.

Sind die strengen objektiven Anforderungen an einen Sachmangel nach dem Kaufrecht bei diesem historischen Fahrzeug rechtlich erfüllt?
Aufgabe 1.2

K kaufte den historischen Oldtimer als Privatperson von dem gewerblichen Autohändler V.

Aus welchem speziellen Grund geht hier die Sonderregel des Verbrauchsgüterkaufs der allgemeinen Nacherfüllung beim gesetzlichen Rücktrittsrecht dogmatisch vor?
Aufgabe 1.3

Das mangelhafte Stoffdach des alten Cabriolets lässt bei starkem Regen massiv Wasser durch.

Ist bei einem jahrzehntealten Gebrauchtwagen eine witterungsbedingte Funktionseinschränkung automatisch ein relevanter Mangel nach dem reformierten Kaufrecht des BGB?
Bald verfügbar

Verkäufer V bestreitet vor Gericht vehement den rein mündlich erklärten Rücktritt des K.

Wer trägt im Zivilprozess die volle prozessuale Beweislast für den Zugang und den konkreten rechtsgestaltenden Inhalt dieser telefonischen Rücktrittserklärung?
Bald verfügbar

Da K den telefonischen Rücktritt kaum beweisen kann, erklärt er im laufenden Zivilprozess hilfsweise erneut den Rücktritt.

Ist dieses prozessuale Vorgehen wegen exakt desselben gerügten Mangels rechtlich noch statthaft und erfolgversprechend?
Bald verfügbar

V beruft sich im Verfahren zusätzlich auf die eingetretene Verjährung der kaufrechtlichen Ansprüche.

Welche dogmatische Auswirkung hat die Unwirksamkeit des ursprünglichen Rücktritts auf einen möglicherweise bereits verjährten Nacherfüllungsanspruch nach BGB im aktuellen Gerichtsverfahren?
Bald verfügbar

Der gepfändete Oldtimer steht in der Garage des K. Gläubiger G des Verkäufers V pfändet das Fahrzeug durch den zuständigen Gerichtsvollzieher.

Welche spezielle prozessuale Interventionsklage nach der ZPO muss K hier zwingend erheben, um die Vollstreckung abzuwehren?
Bald verfügbar

K stützt seine Drittwiderspruchsklage vollumfänglich auf sein dingliches Recht an dem Fahrzeug.

Qualifiziert ein bestehendes Anwartschaftsrecht aufgrund eines Eigentumsvorbehalts als „die Veräußerung hinderndes Recht“ im Sinne der ZPO zur Abwehr der Zwangsvollstreckung?
Bald verfügbar

V hatte den Oldtimer möglicherweise vorab heimlich an Gläubiger G zur Kreditsicherung sicherungsübereignet.

Konnte K das Fahrzeug im normalen Geschäftsgang trotz dieser vorangegangenen Sicherungsübereignung nach BGB noch wirksam und lastenfrei gutgläubig erwerben?